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   OLG Hamm, 10.07.2007 - 3 Ws 417/07   

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https://dejure.org/2007,20604
OLG Hamm, 10.07.2007 - 3 Ws 417/07 (https://dejure.org/2007,20604)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.07.2007 - 3 Ws 417/07 (https://dejure.org/2007,20604)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Juli 2007 - 3 Ws 417/07 (https://dejure.org/2007,20604)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2007, 19258
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2007 - 3 Ws 417/07
    'Befasst' mit der Sache im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191).

    Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I beendete diese Zuständigkeit nicht, weil in der Sache über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191).

    Für die konkret erforderlich gewordene Sachentscheidung gilt für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern untereinander insoweit der Grundsatz der perpetuatio fori (KK-Fischer, StPO, 5. Auflage, § 462 a, Rdnr. 16; BGHSt 30, 189).

  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06

    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2007 - 3 Ws 417/07
    Nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO gilt das nicht nur für die Vollstreckung der Strafe, die der Verurteilte in ihrem Bezirk verbüßt, sondern auch für die Bewährungsüberwachung und die insoweit zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich sonstiger ausgesetzter Strafen oder Strafreste (BGH, NStZ-RR 2007, 94, 95).
  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2007 - 3 Ws 417/07
    'Befasst' mit der Sache im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191).
  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2007 - 3 Ws 417/07
    Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I beendete diese Zuständigkeit nicht, weil in der Sache über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191).
  • BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2007 - 3 Ws 417/07
    Ob die Akten sich zu diesem Zeitpunkt bei der Strafvollstreckungskammer befinden, ist dagegen unerheblich (BGHSt 26, 214, 216; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rn. 18 mwN).
  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2007 - 3 Ws 417/07
    Die Zuständigkeit wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in einer Anstalt ihres Bezirks für die nachfolgenden Entscheidungen begründet (BGHSt 26, 278, 279; 30, 223, 224).
  • BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2007 - 3 Ws 417/07
    Die Zuständigkeit wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in einer Anstalt ihres Bezirks für die nachfolgenden Entscheidungen begründet (BGHSt 26, 278, 279; 30, 223, 224).
  • OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09

    Gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung;

    Daher könnte man Zweifel haben, ob ein Befasstsein in dem Sinne, dass Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen (vgl.: BGH bei Becker NStZ-RR 2005, 65, 69; OLG Hamm Beschl. v. 10.07.2007 - 3 Ws 417/07 - juris; Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 11 m.w.N.), vorliegt (vgl.: LG Bochum NStZ 2003, 567).
  • LG Koblenz, 13.04.2023 - 2 Qs 23/23

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Zuständigkeit, Vollstreckung von

    Befasst wird das Gericht bereits dann, wenn lediglich Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung, zum Beispiel einen Aussetzungswiderruf, rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00 - 2 AR 21/00 2000, NStZ 2000, 391; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295; KG Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06, BeckRS 2006, 10601), unabhängig davon, wo sich die Akten befinden (OLG Hamm Beschluss vom 10. Juli 2007 - 3 Ws 417/07, BeckRS 2007, 19258) bzw. wo die Unterlagen eingehen (BGH, Beschluss vom 12. März 2003 - 2 ARs 57/03 -, juris: Pollähne in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, § 462, I. Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Rn. 9).
  • OLG Hamm, 19.12.2017 - 1 Ws 554/17

    Strafvollstreckung: Unzulässigkeit eines Bewährungswiderrufs bei früherer

    Befasst mit der Sache im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2007 - 3 Ws 417/07 -, juris).
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